Transparente und faire Kosten sind uns ebenso wichtig wie Ihnen, um spätere Diskussionen oder Unzufriedenheit zu vermeiden.
Selbstverständlich besprechen wir gerne im Vorfeld, was auf Sie zu kommt. Die Gebührentatbestände bei einer Abrechnung nach dem Vergütungsgesetz (RVG) sind leider komplex, aber allgemein gilt:
1. Der Gegenstandswert
Die Kosten des Anwalts richten sich, soweit nicht anders vereinbart, nach dem Gegenstandswert, dem wirtschaftlichen Interesse des Mandanten, also bspw. nach der Höhe einer Forderung. Dieser Wert bildet die Basis, von der sich die Gebühren nach dem Vergütungsgesetz für Rechtsanwälte (RVG) ableiten. Weitere Informationen zu vielen Gegenstandswerten finden Sie bei den einzelnen Rechtsgebieten.
2. (Erst-)Beratung
Sind Sie als Privatperson, zB Verbraucher und nicht Unternehmer betroffen, so sind die Kosten einer ersten Beratung auf 190,- Euro zzgl. etwaiger Auslagen (wie Porto- und Fotokopiekosten) und 19% Umsatzsteuer gedeckelt. Liegt jedoch der Gegenstandswert unter 5.000,- Euro, ist die tatsächliche Beratungsgebühr (deutlich) geringer als diese Deckelung.
Pauschale Erstberatungen sind ab € 100,- brutto in vielen Fällen möglich. Ein Anwaltsbesuch kostet also keineswegs Unsummen.
3. Außergerichtliche Vertretung
Alles, was an anwaltlicher Dienstleistung zwischen Beratung und gerichtlichen Verfahren liegt, wird ebenfalls nach dem Gegenstandswert berechnet. Bei 500,- Euro regelmäßig rund 85,- Euro brutto, bei 3.000,- Euro zum Beispiel rund 335,- Euro, wobei die Beratung angerechnet wird.
4. Gerichtliche Verfahren
Bei Gericht erhöht sich das Kostenrisiko durch Gerichtskosten und mögliche Anwaltskosten der Gegenseite, etwaige Kosten einer Beweisaufnahme usw. Es lassen sich jedoch die eigenen Kosten ohne Weiteres und ebenfalls nach dem Gegenstandswert bestimmen und prognostizieren. Gerne geben wir Ihnen auch telefonisch vorab die möglichen Kosten bekannt.
5. Rechtsschutzversicherung
Der Rechtsschutzversicherer gibt in vielen Fällen Deckung und übernimmt die eigenen, sowie bei (teilweisem oder ganzem) Unterliegen weitere Kosten, so dass sie allen versicherten Fällen bis auf eine etwaige Selbstbeteiligung ohne eigenes Kostenrisiko Ihre Ansprüche verfolgen können.
Die Kostenanfrage und Abrechnung übernehmen wir als Serviceleistung ohne gesonderte Kosten für Sie, auch eine Vorabanfrage, so dass Sie vor der Beauftragung Sicherheit erlangen, was auf Sie zu kommt.
6. Prozesskostenhilfe/ Verfahrenskostenhilfe
Prozesskostenhilfe, im Familienrecht Verfahrenskostenhilfe, ist die Übernahme eigener Kosten durch die Staatskasse, soweit Sie nicht selbst für diese aufkommen können. Ein Antrag kann vor Entstehung der Kosten vorgschaltet werden. Wir informieren Sie auch in diesen Fällen gerne und unverbindlich vorab.
7. Erstattung
Der Verlierer zahlt, so jedenfalls in den allermeisten Fällen. Wer also Kosten durch einen Prozess hatte, hat vielfach einen Anspruch auf Erstattung der Kosten durch den unterlegenen Gegner.